Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Abweichende
Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern wir uns nicht ausdrücklich schriftlich an ein Angebot
binden. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind wir an Angebote höchstens 1 Monat lang gebunden.
(2) Solange wir nicht schriftlich ein bindendes Vertragsangebot abgegeben haben, kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden zustande. Unser Schweigen auf ein Vertragsangebot des Kunden gilt nicht als Vertragsannahme.
(3) Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie dürfen nur durch unsere bevollmächtigten Vertreter getroffen werden. Unsere sonstigen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vereinbarungen
zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für alle schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(6) Kundendaten unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Wir werden bei der Benutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
III. Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Horneburg. Versand-, Verpackungs- und Montagekosten sind vom Kunden zu tragen. Die Einweisung durch unser Personal wird gesondert berechnet. Sie ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht im Kaufpreis enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(2) Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis und aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind unsere Geldforderungen sofort nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen müssen jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Bei Bestellungen über einem Gesamtwert von 25.000,00 EUR ist ein Drittel des Gesamtpreises bei Bestellung der Ware zu zahlen. Die übrigen zwei Drittel des Gesamtpreises sind zahlbar bei Lieferung der Ware. Vergütungen für unsere Dienstleistungen sind sofort nach Erbringung der Dienstleistung zu entrichten.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit eine bestimmte Lieferfrist von uns nicht ausdrücklich zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 6 Wochen nach Vertragsschluss verlangt werden. Sollten wir eine vertragliche oder eine sonstige Frist überschreiten und haben wir dies zu vertreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Schadensersatz statt Leistung ist jedoch auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt. Unsere Haftung gemäß Ziffer IX bleibt hiervon unberührt.
(4) Für den Fall, dass die Waren an den Kunden zu versenden sind, haben wir mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalt unsere Leistungspflicht erbracht und die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über.
(5) Ist unsere Leistung davon abhängig, dass wir selbst von einem Dritten eine Leistung erhalten, kommen wir nicht in Verzug, solange die Verzögerung durch eine Verzögerung bei der Leistung des Drittens bedingt ist, es sei denn, diese Verzögerung beruht auf Gründen, die wir nach diesen Bedingungen zu vertreten haben.
IV. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus mit uns geschlossenen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Der Kunde kann die Aufrechnung nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die zurückbehaltene Forderung.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) An der dem Kunden gelieferten Ware behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor; bei Zahlungen des Kunden durch Scheck behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Gutschrift auf unser Konto vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
(2) In einer mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung verbundenen Rücknahme der Kaufsache, sowie in einer Pfändung der Kaufsache durch uns, liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Gelangt die Sache in unseren Besitz, ohne dass schriftlich von uns der Rücktritt erklärt wurde, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass eine den Rücktritt nach sich ziehende Rücknahme der Kaufsache durch uns erfolgt ist. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist der Kunde jedoch in Zahlungsverzug, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltssache.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(7) Die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Kunde an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
VI. Sicherheitsbestimmungen / Sorgfaltspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben der Berufsgenossenschaft für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, die aus der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden entstehen, freizustellen.
(2) Der Kunde ist außerdem verpflichtet, für den technisch sachgemäßen Einbau sowie die regelmäßige Wartung der Produkte nach unseren Montage- und Betriebsanleitungen Sorge zu tragen.
VII. Mitwirkungspflichten des Kunden/Ausschluss von Rücknahmepflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die für die Erbringung unserer Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Geräte, welche er uns - gleich zu welchem Zweck - übergibt, ausschließlich in gereinigten und entgifteten Zustand zu überlassen. Sollten Geräte mit toxischen Gasen in Berührung gekommen sein, ist der Kunde verpflichtet, uns in angemessener Zeit vor der Übergabe hiervon schriftlich unter Angabe der betroffenen Geräteteile zu Benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann - neben der Geltendmachung unserer gesetzlichen Rechte etwa auf den Ersatz des durch die Pflichtwidrigkeit entstehenden Schaden - zur Erhebung einer angemessenen Vergütung für unseren zusätzlichen Aufwand führen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Geräte auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
VIII. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB regelten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Rügefrist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige.
(2) Aus Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine Rechte herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten. Grundsätzlich wird die Nacherfüllung in unserem Haus erfolgen. Sollte sie dennoch in den Geschäftsräumen des Kunden erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Die Gewährleistung kann nicht auf Mängel gestützt werden, die durch Eingriffe des Kunden oder Dritter herbeigeführt worden sind; sie entfällt, wenn der Kunde seinen in Ziffer VI geregelten Pflichten nicht nachkommt; sie entfällt insbesondere, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Veränderungen an der Ware vornimmt, er nicht die nach unseren Montage- und Betriebsanleitungen und den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Wartung der Ware Sorge trägt und Verschleißteile den Anleitungen entsprechend auswechselt bzw. auswechseln lässt. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung. Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen Reparatur-Austauschteile, sind jegliche Gewährleistungsansprüche einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche ausgeschlossen.
IX. Haftung
(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn- der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht,- eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist oderes sich um einen Personenschaden handelt. Diese Haftung bleibt von jeglichen Einschränkungen im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen unberührt.
(2) Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden, nicht aber für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der eingetretene Schaden durch die Vornahme von zumutbaren schadensmindernden Maßnahmen des Kunden, insbesondere die Beachtung der in Ziffer VI dieser Bedingungen genannten Pflichten, hätte verhindert werden können. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
X. Verjährung
Ansprüche des Kunden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren vorbehaltlich der §§ 478, 479 BGB einheitlich in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung. Sollte die Ware ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sein und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Verjährung.
XI. Export
(1) Unsere Waren können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Export-Kontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Gemäß diesen Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an im Einzelnen bestimmte Nutzer oder in bestimmte Länder geliefert werden. Sie dürfen darüber hinaus nicht an Nutzer geliefert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungsmitteln oder Völkermord verwickelt sind. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Kunde wird vor jedem Export oder Reexport die jeweils aktuellen Vorschriften bezüglich der speziellen Ware überprüfen, für deren Beachtung Sorge tragen und notwendige Genehmigungen einholen.
(3) Wir sind berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verweigern, sobald sich herausstellt, dass die weitere Erfüllung des Vertrages die beschriebenen Exportvorschriften verletzen würde.
XII. Sonstige Bestimmungen
(1) Sofern der Anwender ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug der allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hornburg. Gerichtsstand ist ebenfalls Buxtehude, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden jedoch nicht.